Das Formular wird auf Deutsch erstellt, so wie es die Meldebehörde in Deutschland erwartet.

Wohnungsgeber

Wohnung

Wer zieht ein?

Ausgestellt

Unterschrift (optional)

Hier mit Maus, Finger oder Stift unterschreiben

Ob eine am Bildschirm gezeichnete Unterschrift genügt, entscheidet die Meldebehörde. Sicher ist die Unterschrift von Hand auf dem Ausdruck.

Vorschau

Entsteht komplett in deinem Browser, Namen und Adressen werden nicht hochgeladen.

Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen und als PDF herunterladen

Vermieter, Eigentümer oder Hausverwaltung bestätigen damit den Einzug für die Anmeldung beim Bürgeramt. Mit allen Angaben, die § 19 Bundesmeldegesetz verlangt. Kostenlos, ohne Anmeldung, nichts wird hochgeladen.

  • Alle Pflichtangaben nach § 19 BMG
  • Bis zu acht Personen
  • Vorschau beim Ausfüllen
  • Daten bleiben auf deinem Gerät

So funktioniert's: Wohnungsgeberbestätigung

1

Wohnungsgeber eintragen

Name und Anschrift des Wohnungsgebers eintragen. Ist er nicht Eigentümer, zusätzlich den Namen des Eigentümers angeben.

2

Wohnung und Einzug angeben

Anschrift der Wohnung und das Einzugsdatum eintragen.

3

Personen eintragen

Die Namen aller Personen eintragen, die einziehen und sich anmelden, bis zu acht.

4

Unterschreiben und herunterladen

Direkt im Feld mit Maus oder Finger unterschreiben oder nach dem Ausdrucken von Hand. PDF herunterladen und bei der Anmeldung vorlegen.

Wohnungsgeberbestätigung: was drinstehen muss und wer sie ausstellt

Wozu die Bestätigung dient

Wer in Deutschland eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen beim Bürgeramt anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Dafür braucht die Meldebehörde eine Bestätigung des Wohnungsgebers, dass der Einzug tatsächlich stattgefunden hat. Ohne dieses Papier ist eine Anmeldung in der Regel nicht möglich.

Wer sie ausstellt

Wohnungsgeber ist in der Regel, wer die Wohnung zur Nutzung überlässt: bei einer Mietwohnung der Vermieter, bei einer Untervermietung der Hauptmieter, bei Wohneigentum der Eigentümer selbst. Der Wohnungsgeber kann auch eine Person beauftragen, etwa die Hausverwaltung. Ist der Wohnungsgeber nicht Eigentümer, muss zusätzlich der Name des Eigentümers angegeben werden.

Diese Angaben sind Pflicht

Nach § 19 Abs. 3 BMG enthält die Bestätigung den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers, den Namen des Eigentümers, falls dieser jemand anderes ist, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der Personen, die sich anmelden. Der Generator fragt genau diese Felder ab und prüft vor dem Herunterladen, ob alle ausgefüllt sind.

Frist und Bußgeld

Der Wohnungsgeber muss den Einzug innerhalb der Anmeldefrist von zwei Wochen bestätigen. Wer das nicht oder nicht rechtzeitig tut, riskiert eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro. Wer eine Adresse für eine Scheinanmeldung zur Verfügung stellt, obwohl dort niemand wohnt, riskiert bis zu 50.000 Euro (§ 54 BMG).

Die Angaben beruhen auf dem Bundesmeldegesetz in der aktuellen Fassung (gesetze-im-internet.de). Manche Meldebehörden bieten ein eigenes Formular an, inhaltlich gelten dieselben Pflichtangaben. Keine Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Wer muss die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?

Der Wohnungsgeber, in der Regel also wer die Wohnung zur Nutzung überlässt: der Vermieter, bei Untervermietung der Hauptmieter, bei Wohneigentum der Eigentümer. Er kann auch eine Person damit beauftragen, zum Beispiel die Hausverwaltung.

Was muss in der Bestätigung stehen?

Nach § 19 Abs. 3 BMG: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, der Name des Eigentümers, falls dieser nicht der Wohnungsgeber ist, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der Personen, die sich anmelden.

Bis wann muss ich mich anmelden?

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG). In dieser Frist muss auch der Wohnungsgeber den Einzug bestätigen.

Brauche ich beim Auszug auch eine Bestätigung?

Nein. § 19 BMG verlangt die Bestätigung nur für den Einzug. Ältere Vorlagen enthalten oft noch ein Feld für den Auszug, das ist nicht mehr nötig.

Was passiert, wenn der Vermieter die Bestätigung verweigert?

Der Wohnungsgeber ist gesetzlich verpflichtet mitzuwirken. Bestätigt er den Einzug nicht oder nicht rechtzeitig, kann das mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 54 BMG). Teile der Meldebehörde in diesem Fall unverzüglich mit, dass die Bestätigung fehlt (§ 19 Abs. 2 BMG).

Werden meine Angaben gespeichert?

Nein. Das Formular wird vollständig in deinem Browser erzeugt, Namen und Adressen werden nicht hochgeladen.

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