Diese Angaben gehören in jeden Fahrzeug-Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag über ein Fahrzeug ist formfrei, er wäre sogar mündlich wirksam. Wer sich absichern will, hält aber alles schriftlich fest. Unverzichtbar sind die vollständigen Namen und Anschriften beider Seiten, die eindeutige Bezeichnung des Fahrzeugs mit Marke, Modell, Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Kennzeichen, das Datum der Erstzulassung, der abgelesene Kilometerstand, der vereinbarte Kaufpreis sowie Ort, Datum und die Unterschriften. Sinnvoll ergänzt werden Angaben zu Unfallschäden, bekannten Mängeln, der Zahl der Vorbesitzer, den mitgegebenen Schlüsseln und Unterlagen sowie zum Zeitpunkt der Übergabe. Genau diese Reihenfolge bildet der Generator ab.
Haftungsausschluss: wann er wirkt und wann nicht
Verkauft eine Privatperson an eine Privatperson, darf die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen werden. Die verbreitete Formel „gekauft wie gesehen" reicht dafür allerdings nicht aus, sie deckt nur Mängel ab, die bei einer üblichen Besichtigung auffallen würden. Der Generator formuliert deshalb einen ausdrücklichen Ausschluss. Auch der greift nicht in drei Fällen: bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Eigenschaften, die der Verkäufer ausdrücklich zugesichert hat, und bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Wer also von einem Defekt weiß, sollte ihn eintragen statt ihn zu verschweigen.
Warum Händler die Gewährleistung nicht ausschließen dürfen
Verkauft ein Unternehmer an eine Privatperson, liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Die Sachmängelhaftung lässt sich dann nicht ausschließen. Seit der Reform von 2022 ist bei Gebrauchtfahrzeugen nur noch eine Verkürzung auf ein Jahr möglich, und auch die nur, wenn beide Seiten sie ausdrücklich vereinbaren und der Käufer vorher gesondert darauf hingewiesen wurde. Sobald im Generator „Händler oder Gewerbe" gewählt ist, verschwindet der Ausschluss deshalb automatisch aus dem Vertrag und wird durch einen Hinweis auf die gesetzliche Sachmängelhaftung ersetzt.
Übergabe, Zahlung und Eigentumsübergang
Das Eigentum geht mit der Einigung und der Übergabe des Fahrzeugs über, in der Praxis also Zug um Zug gegen Zahlung. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, die Zulassungsbescheinigung Teil II sei ein Eigentumsnachweis. Sie weist nur den Halter aus. Übergib sie deshalb erst, wenn der Kaufpreis vollständig geflossen ist. Bei Barzahlung empfiehlt sich die Abwicklung in einer Bankfiliale, bei Überweisung solltest du den tatsächlichen Geldeingang abwarten und dich nicht mit einem vorgezeigten Beleg zufriedengeben. Die Quittungszeile im Vertrag dokumentiert den Erhalt des Betrags.
Nach dem Verkauf: Versicherung und Zulassungsstelle
Melde den Verkauf unverzüglich deiner Kfz-Versicherung und der Zulassungsstelle. Versäumst du das, kannst du weiterhin für Kfz-Steuer und Verstöße in Anspruch genommen werden, obwohl das Fahrzeug längst weg ist. Nimm für die Meldung eine Kopie des unterschriebenen Vertrags mit den vollständigen Käuferdaten mit. Lass dir vorher den Ausweis des Käufers zeigen und trage die Nummer in den Vertrag ein. Am sichersten fährst du, wenn das Fahrzeug abgemeldet übergeben oder direkt vor Ort umgemeldet wird.
Datenschutz: alles bleibt in deinem Browser
Der Vertrag entsteht vollständig lokal in deinem Browser per JavaScript. Namen, Anschriften, Ausweisnummern, Fahrzeugdaten und Preis werden zu keinem Zeitpunkt an einen Server übertragen oder gespeichert. Aktivierst du die Merkfunktion für deine Verkäuferdaten, liegen diese ausschließlich im lokalen Speicher deines Browsers und lassen sich jederzeit löschen. Das Werkzeug funktioniert ohne Registrierung und ohne Benutzerkonto.