Angebot vs. Rechnung
Ein Angebot beschreibt deine Leistung VOR Auftragsannahme. Es bindet dich rechtlich nach § 145 BGB, sobald der Kunde es innerhalb der Frist annimmt, dann kommt der Vertrag zustande. Eine Rechnung wird erst NACH Leistungserbringung gestellt und muss alle Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten. Das Angebot ersetzt keine Rechnung und löst keine Umsatzsteuer aus.
Bindungsfrist nach § 145 BGB
Wer ein Angebot abgibt, ist daran gebunden, außer er hat ausdrücklich „freibleibend“, „unverbindlich“ oder „solange Vorrat reicht“ geschrieben. Standard sind 14-30 Tage. Ohne Frist gilt eine „angemessene Zeit“ (§ 147 BGB). Tipp für Handwerker und Dienstleister: schreibe immer eine konkrete Frist UND das Wort „freibleibend“ rein, damit Preise nachverhandelt werden können.
Pflichtangaben im Angebot
Anders als bei der Rechnung gibt es kein zentrales Gesetz wie § 14 UStG. Aber: voller Anbietername, Anschrift, Kontaktdaten sind Pflicht (Impressumspflicht nach § 5 TMG, falls online). Empfehlung: Steuer- oder USt-IdNr., Handelsregister bei Kapitalgesellschaften, klare Leistungsbeschreibung, Preise (netto + USt oder brutto bei B2C), Gültigkeitsdatum, Lieferzeit, Zahlungsbedingungen. Unser Generator strukturiert das alles automatisch.
Preisangabe: brutto oder netto?
B2C (Verbraucher) verlangt die Preisangabenverordnung (PAngV) Endpreise, also brutto inkl. USt. B2B reicht netto + Hinweis „zzgl. gesetzlicher USt“. Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen keine USt aus und ergänzen den Pflichthinweis. Bei EU-B2B-Auslandskunden mit gültiger USt-IdNr. greift später (in der Rechnung) Reverse-Charge, im Angebot kann das schon erwähnt werden.
Kleinunternehmer § 19 UStG
Wer als Kleinunternehmer arbeitet (Umsatz Vorjahr unter 25.000 €, lfd. Jahr unter 100.000 €, Schwellen seit 2025), gibt im Angebot keine USt aus. Stattdessen erscheint der Pflichthinweis: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Achtung: spätere Rechnung muss konsistent ohne USt sein. Schalte oben den Modus „Kleinunternehmer“, der Hinweis erscheint automatisch.
Annahme & Vertragsschluss
Nimmt der Kunde dein Angebot innerhalb der Frist an (schriftlich, mündlich, durch konkludentes Handeln), kommt der Vertrag automatisch zustande, ohne extra Auftragsbestätigung. Bei verbindlichen Angeboten heißt das: Preise und Konditionen gelten. Bei freibleibenden Angeboten kannst du die Annahme noch ablehnen oder eine neue Auftragsbestätigung schicken. Für Handwerker-Angebote ist § 632 BGB relevant: Werkvertragsrecht, Kostenvoranschlag ist „im Zweifel unverbindlich“.
Kostenvoranschlag vs. Festpreis
Ein „Kostenvoranschlag“ ist nach § 649 BGB eine unverbindliche Schätzung, wesentliche Überschreitung muss der Auftragnehmer dem Kunden mitteilen, dann darf der Kunde kündigen. Ein „Festpreis“ oder „verbindliches Angebot“ bindet beide Seiten. Bei größeren Bauleistungen oder unklarem Aufwand ist der Kostenvoranschlag praktischer. Im Generator: Häkchen „Verbindlich“ weglassen für Kostenvoranschlag.
Angebotsnummer richtig vergeben
Die Angebotsnummer muss nicht zwingend fortlaufend sein (das ist nur bei Rechnungen Pflicht), aber praktisch ist eine eindeutige Struktur. Typisch: „A-2026-001“, „2026/Q2/NNN“, „ANG-NNN“. Unser Generator schlägt „A-YYYY-NNN“ vor. Behalte die Nummer auch in der späteren Auftragsbestätigung und Rechnung als Referenz bei, das vereinfacht die Buchhaltung.